Lieferbedingungen

Custers arbeitet nach den internationalen Lieferbedingungen, wie von Orgalime eingestellt.
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                                                                                                          ORGALIME

                                                                                        ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

                                                                                                             für die

                                                                        LIEFERUNG UNO MONTAGE VON MECHANISCHEN,

                                                               ELEKTRISCHEN UNO ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN

                                                                                                     Brüssel, Januar 2014

PRÄAMBEL

1.             Diese  Allgemeinen  Bedingungen  gelten,  wenn  sie  die Parteien schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.             In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden

Begriffe wie folgt zu verstehen:

- „Vertrag“: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft  über  die  Lieferung  und  Erbringung  des  Werkes sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen;

- „Vertragspreis“: der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 21, 43, 44 und 51 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen;

- „Grobe Fahrlässigkeit“: ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste  Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat;

- „Schriftlich“: heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form;

- „Liefergegenstand“: Maschinen, Zubehör, Materialien, Artikel, Dokumentationen, Software sowie alle anderen Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind;

- „Montageort“: der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll, einschließlich angrenzende Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind;

-   „Werk“:   der   Liefergegenstand,   die   Montage   und jegliche andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION

3.             Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag schriftlich ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

4.             Stellt  eine  Partei  der  anderen  Partei,  vor  oder  nach Vertragsschluss, Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden.

5.             Der  Hersteller  stellt  spätestens  zum  Zeitpunkt  der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG

6.             Im Vertrag vereinbarte Prüfungen des Liefergegenstandes vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7.             Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden  kann.  Wird  der  Besteller nicht  vertreten, so erhält er vom Hersteller ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8.             Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

9.             Der Hersteller trägt alle Kosten für vor dem Versand des Liefergegenstandes  durchgeführte  Prüfungen.  Der  Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

10.          Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage   des   Liefergegenstandes  sowie   alle  Anweisungen, die   erforderlich   sind,   um   die   geeigneten  Fundamente   zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.

11.           Der Besteller erbringt rechtzeitig Vorarbeiten, damit die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung  des  Werkes  erforderlichen  Bedingungen  erfüllt  sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.

12.           Der Besteller muss die Vorarbeiten gemäß Ziffer 11 nach den  vom  Hersteller  gemäß Ziffer  10  gelieferten  Zeichnungen und Anweisungen ausführen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand vor dem vereinbarten Montagebeginn eintrifft.

13.           Der    Hersteller    trägt    alle    Kosten    für    notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 59 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

14.           Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass:

a)  das  Personal  des  Herstellers  die  Möglichkeit  hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde;

b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten;

c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe  zum Montageort angemessen untergebracht und  verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung auf internationalem Standard hat;

d)    er   dem   Hersteller   unentgeltlich    und    pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht  etc.) sowie  die  am  Montageort  verfügbaren Mess-  und Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Montagebeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes er benötigt;

e) er dem Hersteller kostenlos angemessene Büroflächen am Montageort zur Verfügung stellt, die mit Telefon- und Internetanschluss ausgestattet sind;

f) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt;

g) die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

15.           Auf   rechtzeitiges   Verlangen  des   Herstellers  hat   der Besteller dem Hersteller kostenlos Hilfskräfte und Bedienpersonal, soweit im Vertrag ggf. vereinbart bzw. soweit für die Zwecke des Vertrages in  angemessener Weise erforderlich,  zur  Verfügung zu stellen. Die gemäß dieser Ziffer vom Besteller zur Verfügung gestellten Personen haben eigenes Werkzeug beizustellen. Der Hersteller haftet nicht für solche vom Besteller zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und auch nicht für deren Handlungen bzw. Unterlassungen.

16.           Auf    entsprechendes    Verlangen   hat    der    Besteller den Hersteller bei der Einfuhr und der Wiederausfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen des Herstellers umfassend zu unterstützen; dies gilt auch in Bezug auf Zollformalitäten. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.

17.           Der   Besteller   gibt    die    erforderliche    Unterstützung um  sicherzustellen,  dass  das  Personal  des  Herstellers rechtzeitig Visa und andere offizielle Einreise-, Ausreise- bzw. Arbeitsgenehmigungen und im Lande des Bestellers ggf. erforderliche Steuerbescheinigungen sowie Zugang zum Montageort erhält. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.

18.           Spätestens  bei  Mitteilung  der  Versandbereitschaft  des Liefergegenstandes vom Herstellungsort durch den Hersteller ernennt jede der Parteien schriftlich eine Person, die sie am Montageort während der Arbeiten vertreten soll.

Diese Vertreter halten sich während der normalen Arbeitszeiten am Montageort oder in der Nähe des Montageortes auf.   Mangels   abweichender   Vereinbarung  im   Vertrag  sind die  Vertreter  umfassend  zur  Vornahme  von  Handlungen  für die jeweilige Partei berechtigt, soweit Angelegenheiten im Rahmen der Montagearbeiten  betroffen sind. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen darauf Bezug genommen wird, dass eine Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat, ist der Vertreter stets berechtigt, eine solche Mitteilung für die von ihm vertretene Partei entgegenzunehmen.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS

19.           Kann  der  Besteller  absehen,  dass  er  seine  für  die Durchführung der  Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14- 17, nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Grundes zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem  er seine  Verpflichtungen wird erfüllen können.

20.           Erfüllt  der  Besteller  seine  für  die  Durchführung  der Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14-17, nicht fehlerfrei und fristgerecht, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 21, Folgendes:

a) Der Hersteller kann  die  Verpflichtungen  des  Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen.

b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.

c) Befindet  sich der Liefergegenstand noch nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand.

d) Der Besteller hat dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne den Verzug fällig gewesen wäre.

e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 47 noch 48 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.

21.           Wird die Abnahme aufgrund der Nichterfüllung durch den Besteller gemäß Ziffer 20 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 73 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wiedergutzumachen.

Sollte der Besteller aus einem Grund, der nicht dem Hersteller zurechenbar ist, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens; dies gilt auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Entschädigung darf den Teil des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

22.         Der  Hersteller  stellt  sicher,  dass  das  Werk  in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

23.           Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u. Ä. durch, die bei Änderungen der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften erforderlich werden oder bei Änderungen von allgemein  anerkannten  Auslegungsgrundsätzen  hierzu,  sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert  anfallenden Kosten  sowie  alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.

24.           Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten  und  die  weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN

25.           Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 29 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich  des  Umfanges, der  Konstruktion  und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

26.           Änderungsverlangen   sind    dem   Hersteller   schriftlich vorzulegen und müssen die Änderung genau beschreiben.

27.           Unverzüglich    nachdem    er    ein    Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Abnahmefrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 22 zurückzuführen sind.

28.           Verzögert sich die Abnahme aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Abnahme des Werkes nicht verzögert hätte.

29.           Vorbehaltlich der  Bestimmungen  nach  Ziffer  23  ist  der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller verlangten Änderungen  verpflichtet,  bis  sich   die  Parteien  auf  die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Abnahmefrist und auf andere Vertragsbestimmungen geeinigt haben.

GEFAHRÜBERGANG

30.         Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS® auszulegen sind. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes „Frei Frachtführer“ (FCA) an den vom Hersteller benannten Ort.

Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über.

Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

31.           Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht.

Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen.

Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen.

32.           Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

33.           Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 31 erhalten und   kommt   er  seinen  Verpflichtungen  gemäß  Ziffer  32  nicht nach  oder  verhindert  er  auf  andere  Weise die  Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.

34.           Die Abnahmeprüfungen  werden  während  der  normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über  technische  Anforderungen,  so  ist  für  die  Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

35.           Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen.

Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 31 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

36.           Erweist sich  das  Werk bei  den  Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffer 31-35 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

 

Die Verpflichtung  des  Herstellers zur Montage des Liefergegenstandes   am   Montageort   ist   mit   Abnahme   des Werkes   gemäß dieser Ziffer 37  erfüllt;  etwaige Verpflichtungen zur Behebung von unwesentlichen Mängeln sind hiervon nicht berührt.

ABNAHME

37.           Das Werk gilt als abgenommen, oder

a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 33 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder

b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.

Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.einen anderen, dem Besteller zurechenbaren Umstand.

Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Abnahmetermin eintritt.

38.           Der Besteller ist  vor der Abnahme nicht  zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt.  Widrigenfalls gilt das Werk als abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

39.           Nach  Abnahme  des  Werkes  gemäß Ziffer  37  oder  38 beginnt die in Ziffer 59 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß Ziffer 37 und 38 nicht.

VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS

40.           Haben  die  Parteien  statt  eines  Abnahmetermins  eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll, beginnt   eine  solche  Frist,  sobald   der  Vertrag  geschlossen ist und sämtliche, dem Besteller obliegenden, vereinbarten Vorbedingungen erfüllt wurden, wie z.B. in Bezug  auf offizielle Formalitäten, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen oder ggf. vereinbarte Sicherheiten.

41.           Kann der Hersteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die ihm obliegenden Verpflichtungen für die Abnahme bis zum Abnahmetermin zu erfüllen, hat er den Besteller unverzüglich und  schriftlich  davon  in  Kenntnis  zu setzen, ihm  die  Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Abnahmetermin zu nennen.

Unterlässt der Hersteller eine solche Mitteilung,  ist der Besteller berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

42.           Der  Hersteller  hat  Anspruch  auf  Verlängerung  der

Abnahmefrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:

a) einen in Ziffer 73 festgelegten Umstand oder b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 23 oder

c) Änderungen gemäß Ziffer 25-29 oder

d) die Einstellung der Erfüllung gemäß Ziffer 20, 51 oder 76

e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder auf

43.           Wird  das  Werk nicht  zum  vereinbarten Abnahmetermin fertig gestellt, hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen.

Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede begonnene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten.

Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt,  der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch keinesfalls vor erfolgter Abnahme bzw. Beendigung des Vertrages nach Ziffer 44.

Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er seinen diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Abnahme hätte erfolgen sollen, geltend macht.

44.           Ist  der  Besteller  wegen  der  Länge  der  Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 43 zu fordern, und ist das Werk noch immer nicht abnahmebereit,  so  kann  er  dem  Hersteller  schriftlich   eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche für die Fertigstellung des Werkes setzen.

Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht dem Besteller zuzurechnen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden, einschließlich indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 43, darf 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde.

Der Besteller ist weiterhin berechtigt,  den Vertrag durch schriftliche  Mitteilung  an  den  Hersteller  zu  beendigen,  wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Abnahme des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 43 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 44 zu.

45.           Weitergehende   Ansprüche   über   den   pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 43 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 44 hinaus können seitens des Bestellers im Falle einer Verzögerung durch den Hersteller nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Herstellers vorliegt.

 

ZAHLUNG

46.           Mangels  abweichender   Vereinbarung  ist  die  Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum wie folgt vorzunehmen:

a) Bei Montage nach Zeitberechnung:

-           ein Drittel des vereinbarten Preises des

Liefergegenstandes bei Vertragsschluss,

-           ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller

die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort anzeigt, und

-           das letzte Drittel bei Ankunft des

Liefergegenstandes am Montageort.

Zahlungen  für   die   Montage   sind   gegen   monatliche

Rechnungen vorzunehmen.

b) Ist die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten:

-           30 v.H. des Vertragspreises bei Vertragsschluss,

-           30 v.H., wenn der Hersteller dem Besteller

die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort

anzeigt,

-           30 v.H. bei Ankunft des Liefergegenstandes am

Montageort,

-           der verbleibende Teil des Vertragspreises bei

Abnahme.

47.           Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden

Posten gesondert in Rechnung gestellt:

a) jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Ausrüstung und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;

b) Auslösegeld, einschließlich angemessener Tagegelder für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage; Tagegelder sind auch bei Verhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall auszuzahlen;

c) die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet  wird,  die der Besteller durch  seine Unterschrift  auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden,  Sonntags-,  Feiertags-  und  Nachtarbeit  werden nach  besonderen  Sätzen  berechnet.  Die  Sätze  richten  sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den üblichen Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers;

d) die erforderliche Zeit für:

-           Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen des Personals des Herstellers,

-           Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat, die tägliche Hin- und Rückfahrt des Personals

des Herstellers zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist,

-           Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind;

e) vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung  von  Ausrüstungsgegenständen  durch  ihn  sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;

f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der

Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat;

g) Kosten, die vom Hersteller vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und die auf Umständen beruhen, die nicht dem Hersteller zuzurechnen sind;

h) zusätzliche Kosten auf Grund von zwingend anwendbaren

Regeln der Sozialgesetzgebung im Lande des Bestellers;

i) Kosten, Auslagen und Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher

Arbeiten, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind.

Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß dieser Ziffer 47 (c) abzurechnen.

48.           Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der Vertragspreis alle unter Ziffer 47 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. In Ziffer 47 (f) bis einschließlich (i) aufgeführte Posten gelten als nicht im Vertragspreis enthalten und sind daher separat abzurechnen. Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.

49.           Verzögert sich die Montage aus Gründen, die dem Besteller zurechenbar sind, hat der Besteller den Hersteller für etwaige entstehende Zusatzkosten zu entschädigen; hierzu zählen u.a.:

a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;

b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;

c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;

d) zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Personals des Herstellers;

e) zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;

f) andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von

Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.

Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.

50.           Ungeachtet    des    verwendeten    Zahlungsmittels    gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich  dem  Konto des  Herstellers gutgeschrieben wird.

51.           Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten fordern. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die zu ersetzenden Beitreibungskosten betragen 1 v.H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.

Gestellung  einer  vereinbarten  Sicherheit  durch  den  Besteller kann der Hersteller, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner  eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.

Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu Zinsen und Ersatz der Beitreibungskosten gemäß dieser Ziffer 51, vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ein solcher Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

52.           Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.

Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand zu schützen.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 30.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME

53.           Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er dennoch auf Verlangen des Bestellers, dann auf dessen Kosten, den Schaden zu beheben.

54.           Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich  ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn bzw. andere Folgeschäden oder mittelbare Schäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

55.           Nach  Maßgabe  der   Ziffern  56-71   ist   der   Hersteller verpflichtet, jeden  Mangel  bzw.  jede  Abweichung (nachfolgend “Mangel/Mängel” genannt”) am Werk zu beheben, der/die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

56.           Der  Hersteller  haftet  nicht  für  Mängel,  die  auf  vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

57.           Der Hersteller  haftet  nur  für  solche  Mängel,  die  unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.

58.           Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf nach dem

Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B.

Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.

59.           Die Haftung  des  Herstellers ist  auf  Mängel  am  Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die Nutzung des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, endet, mangels anders lautender Regelung in Ziffer 60, die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 18 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.

60.           Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 59 genannte Frist lediglich, soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Werkes andauert.

61.           Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 59 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 60 zu erfolgen.

Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.

Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels.

Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Werk, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Herstellers Folge zu leisten.

62.           Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 61 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffer 55-71 zu beheben. Die Mängelbehebung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden.

Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben, sofern der Hersteller, nach Abwägung der Interessen beider Parteien, die Zusendung des Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort nicht für geeigneter hält.

Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14-17 und 54 entsprechend.

Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Hersteller den Versand des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung  des  Herstellers bezüglich des  Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

63.             Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Zugang zum Werk und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

64.           Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder einzelner Teile davon zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.

65.           Mangels  abweichender  Vereinbarung  hat  der  Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Hersteller bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Werkes vom Montageort abweicht.

66.           Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

67.           Hat der Besteller einen Mangel nach Ziffer 61 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstehen.

68.           Kommt der Hersteller  seinen Verpflichtungen nach  Ziffer 62 nicht nach, kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb der der Hersteller  seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen.

Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

69.           Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 68 fehl:

a)  kann   der   Besteller   eine  dem   geminderten   Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder, sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf das Werk oder einen wesentlichen Teil davon verliert,

b)  kann  der  Besteller  durch  schriftliche  Mitteilung  an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde.

70.           Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 55-69 ist  die  Haftung  des  Herstellers  für  Mängel  an  jeglichem  Teil des Werkes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 59 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.

71.           Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 55-70 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS WERK VERURSACHTE SCHÄDEN

72.           Der  Hersteller  haftet  nicht  für  Sachschäden,  die  vom Werk nach Abnahme verursacht werden und es sich im Besitz des  Bestellers befindet. Weiterhin  übernimmt der  Hersteller keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Wird der Hersteller von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Hersteller zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch das Werk verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dem Hersteller und dem Besteller unterliegt gleichwohl den Bestimmungen der Ziffer 78.

Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.

HÖHERE GEWALT

73.           Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.

Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

74.           Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten,  hat er den  Hersteller  für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.

75.           Ungeachtet  aller  in  diesen  Allgemeinen  Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 73 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

76.          Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat  die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

77.          Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

78.           Alle  sich  in  Verbindung  mit  oder  aus  dem  Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/ die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

79.           Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Herstellers.

 

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